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Verbalnote der Republik Österreich an die Bundesrepublik Deutschland vom

24. März 1995

Seite 2

   
   

Das von den deutschen Behörden zur Rechtfertigung ihres Vorgehens herangezogene Festnahmerecht gemäß Artikel 5 Abs. l des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehrs vom 14. September 1955 in der geltenden Fassung lag somit nicht vor, weil die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens nicht gegeben waren.

Wenn die deutsche Seite argumentiert, daß das Bayerische Polizeiaufgabengesetz, gemäß dessen Artikel 13 Abs. l die Polizei im Zollgrenzbezirk, der die vorgeschobene Grenzdienststelle am Grenzübergang Bayerisch Gmein/Großgmein einschließe, die Identität einer Person zur Verhütung oder Unterbindung unerlaubter Überschreitungen der Landesgrenzen feststellen könne, wobei die Gefahr des Anscheins einer solchen unerlaubten Überschreitung der Landesgrenzen genüge und es deshalb auch keines Zweifels unterliege, daß es zulässig gewesen sei Dr. Löffler zur Ausweisleistung aufzufordern, so wird dabei übersehen, daß bei einer solchen Maßnahme gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterung der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, in der geltenden Fassung die Beiziehung eines Bediensteten des Gebietsstaates (d.h. eines österreichischen Zollwachbeamten) erforderlich gewesen wäre und hätte so die irrtümliche Annahme eines „bereits erfolgten oder auch beabsichtigten Grenzübertrittes" des Dr. Löffler erkannt werden können.

Die Festnahme des deutschen Staatsangehörigen Dr. Gerd Löffler auf österreichischem Staatsgebiet durch deutsche Beamte war somit rechtswidrig.