Das von den deutschen Behörden zur Rechtfertigung ihres Vorgehens
herangezogene Festnahmerecht gemäß Artikel 5 Abs. l des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und
Schiffsverkehrs vom 14. September 1955 in der geltenden Fassung lag somit
nicht vor, weil die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens nicht
gegeben waren.
Wenn die deutsche Seite argumentiert, daß das Bayerische
Polizeiaufgabengesetz, gemäß dessen Artikel 13 Abs. l die Polizei im
Zollgrenzbezirk, der die vorgeschobene Grenzdienststelle am Grenzübergang
Bayerisch Gmein/Großgmein einschließe, die Identität einer Person zur
Verhütung oder Unterbindung unerlaubter Überschreitungen der Landesgrenzen
feststellen könne, wobei die Gefahr des Anscheins einer solchen unerlaubten
Überschreitung der Landesgrenzen genüge und es deshalb auch keines Zweifels
unterliege, daß es zulässig gewesen sei Dr. Löffler zur Ausweisleistung
aufzufordern, so wird dabei übersehen, daß bei einer solchen Maßnahme
gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterung der Grenzabfertigung im
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, in der geltenden Fassung die
Beiziehung eines Bediensteten des Gebietsstaates (d.h. eines österreichischen
Zollwachbeamten) erforderlich gewesen wäre und hätte so die irrtümliche
Annahme eines „bereits erfolgten oder auch beabsichtigten
Grenzübertrittes" des Dr. Löffler erkannt werden können.
Die Festnahme des deutschen Staatsangehörigen Dr. Gerd Löffler auf
österreichischem Staatsgebiet durch deutsche Beamte war somit rechtswidrig.