Strafanzeige

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  Dem leitenden Staatsanwalt mag man zugestehen, dass er diese geschilderten Zusammenhänge nicht erkannt hatte, da er bis 1994 mit Dr. Löffler nichts zu tun hatte. Dass der Leiter der Sicherheitsdirek- tion als hoher Beamter der Republik Österreich sich nicht für befangen erklärt hat, lässt aber tiefe Ein- blicke zu, wieweit der Beamtenethos in der Republik Österreich bei einigen Staatsdienern entwickelt ist.

  Es kam, wie es kommen musste oder sollte. Die "Ermittlungen" in Österreich zogen sich hin, obwohl der Tatbestand mit einem Satz zu umschreiben ist: Dr. Löffler wurde am 25. Juli 1994 vom österreichi- schen Beamten zum Zollamt in Großgmain bestellt und dann dort von deutschen Polizeibeamten wegen eines nach deutscher Auffassung politischen Delikts verhaftet und gegen seinen Willen nach Deutsch- land verbracht.

  Erst etliche Monate später, am 26. Januar 1995 stellte der Salzburger Staatsanwalt schließlich das Er- mittlungsverfahren mit der Begründung ein, die Festnahmeaktion sei zwar rechtswidrig gewesen, es könne aber nicht von der Hand gewiesen werden, dass die deutschen Beamten "gutgläubig" gehandelt hätten, d.h. mit anderen Worten, ihnen kann kein Vorsatz bzw. bedingter Vorsatz zur Begehung einer Straftat (Auslieferung an eine fremde Macht etc.) nachgewiesen werden.

  Der Salzburger Staatsanwalt stützte sich dabei naturgemäß auf den Ermittlungsbericht der Sicherheits- behörde. Dieser Bericht wird jetzt nicht kommentiert. Das hat das Landesgericht Salzburg getan, denn Dr. Löffler und Frau Ruhdorfer haben die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bekämpft und am 2. August 1995 ein Verfahren (Subsidiarantrag nach § 48(1) österr. StPO) beim LG Salzburg durchge- setzt. Das Gericht hat damit ein Strafverfahren (Vorverfahren) gegen die deutschen Polizeibeamten er- öffnet. Dr. Löffler und Frau Ruhdorfer sind damit sogenannte Subsidiarankläger und die deutschen Beamten Beschuldigte (s. LG Salzburg).

  Unter der Leitung eines Untersuchungsrichters wurde die Kriminalpolizei in Salzburg beauftragt, or- dentliche Ermittlungen vorzunehmen. Die Kriminalpolizei in Salzburg hat dann am 18. Januar 1996 eine Strafanzeige gegen die deutschen Beamten gestellt, die nachstehend in Auszügen veröffentlicht wird.

  Die Ermittlungen können aber nicht zu Ende geführt werden, da die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf die Staatenimmunität die Rechtshilfe und damit ein Verhör der deutschen Beamten durch einen deutschen Staatsanwalt bzw. Richter verhindert (s. auch Link "LG Salzburg", "Rechtshilfeersuchen" und "Staatenimmunität" im linken Seitenrand).

  Es überrascht sicher nicht, dass verschiedene Strafanzeigen bei der deutschen Staatsanwaltschaft in Traunstein (BRD) alle niedergelegt wurden.