-2-
Die Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Festnahme des deutschen
Staatsangehörigen Dr. Gerd Löffler durch deutsche Beamte auf österreichischem
Hoheitsgebiet ist anhand des erwähnten Abkom- mens zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 14.9.1955,
(österr.) BGBl.Nr.240/1957, in der geltenden Fassung zu prüfen.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 dieses Abkommens dürfen die Bediensteten.des
Nachbarstaates, soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, alle
Vorschriften ihres Staates über die Grenzabfertigung im Gebietsstaat in
gleicher Weise± in gleichem Umfang und mit gleichen Folgen wie im
eigenen Staat durchführen. Zu den in Art. 4 Abs.2 erwähnten Befugnissen
gehört auch das Recht der Festnahme und der zwangsweisen Zurückweisung (Art. 5
Abs. l leg. cit.). Gemäß Art. 5 Abs. 2 ist bei Maßnah- men nach Abs.' l
unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.
Bei der „Grenzabfertigung" im Sinne des Abkommens handelt es sich
gemäß Art. 2 lit. a leg. cit. um die Durchführung aller Vorschriften der
vertragsschließenden Teile, die aus Anlaß des Grenzübertritts von Personen
und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren oder von Werten, die den Devisenbe-
stimmungen unterliegen, anzuwenden sind.
Im Hinblick darauf, daß Dr. Löffler lediglich als Partei eines
Abgabenverfahrens beim österreichi- schen Zollamt aufgetreten war und keinen
Grenzübergang beabsichtigte, fanden die Bestimmungen des zitierten Abkommens,
welches sich lediglich auf die Grenzabfertigung bezieht, insbesondere das in
Art. 5 Abs. l geregelte Festnahmerecht keine Anwendung.
Das Einschreiten der Organe der Bayerischen Grenzpolizei war somit
rechtswidrig.
Bonn