+++"Kidnapping"  durch deutsche Staatsgewalt ++++ "Kidnapping" durch deutsche Staatsgewalt +++ "Kidnapping" durch deutsche Staatsgewalt ++++

 

MS Internet Explorer emphohlen

Klick

Hauptmenue

Erst lesen

Zusammenfassung  und
Hintergrundinformation

Zur Person

Auslieferungsverbot

Republik Österreich

Protest aus Österreich

Verbalnoten

HOLG Hamburg

Verfahrenshindernis

LG Salzburg

Strafanzeigen

Rechtshilfeersuchen

Staatenimmunität

Deutscher Bundestag

Aktuelles

Home

Service:

Literatur

Suchen

Ihr Kommentar

      

   

   

Original

weiter

zurück


 

Notiz der österreichischen Botschaft  - Seite 2 -

  
   

-2-

Die Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Festnahme des deutschen Staatsangehörigen Dr. Gerd Löffler durch deutsche Beamte auf österreichischem Hoheitsgebiet ist anhand des erwähnten Abkom- mens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 14.9.1955, (österr.) BGBl.Nr.240/1957, in der geltenden Fassung zu prüfen.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 dieses Abkommens dürfen die Bediensteten.des Nachbarstaates, soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, alle Vorschriften ihres Staates über die Grenzabfertigung im Gebietsstaat in gleicher Weise± in gleichem Umfang und mit gleichen Folgen wie im eigenen Staat durchführen. Zu den in Art. 4 Abs.2 erwähnten Befugnissen gehört auch das Recht der Festnahme und der zwangsweisen Zurückweisung (Art. 5 Abs. l leg. cit.). Gemäß Art. 5 Abs. 2 ist bei Maßnah- men nach Abs.' l unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.

Bei der „Grenzabfertigung" im Sinne des Abkommens handelt es sich gemäß Art. 2 lit. a leg. cit. um die Durchführung aller Vorschriften der vertragsschließenden Teile, die aus Anlaß des Grenzübertritts von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren oder von Werten, die den Devisenbe- stimmungen unterliegen, anzuwenden sind.

 

Im Hinblick darauf, daß Dr. Löffler lediglich als Partei eines Abgabenverfahrens beim österreichi- schen Zollamt aufgetreten war und keinen Grenzübergang beabsichtigte, fanden die Bestimmungen des zitierten Abkommens, welches sich lediglich auf die Grenzabfertigung bezieht, insbesondere das in Art. 5 Abs. l geregelte Festnahmerecht keine Anwendung.

Das Einschreiten der Organe der Bayerischen Grenzpolizei war somit rechtswidrig.

 

Bonn, am 18. Jänner 1995

(Unterschrift)