a
a

Auslieferungsverbot

   


Als Dr. Löffler im Herbst 1991 seinen Wohnsitz nach Österreich verlegte, glaubten auch die Sicherheitsbehörden in Salzburg im vorauseilenden Gehorsam gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und gegen geltendes Recht, wonach wegen eines angeblichen oder tatsächlichen politischen Delikts keine Person ausgewiesen werden darf - s. a. Europäisches Auslieferungsabkommen - , ihn in einen anderen Staat abschieben zu können. 

   

Dr. Löffler beschritt dagegen den innerstaatlichen Rechts- weg. 

Am 3. Dezember 1992 entschied das zuständige Höchstge- richt, der Verwaltungsgerichtshof in Wien über das Verlan- gen der Sicherheitsbehörde. Dr. Löffler, der die gegen ihn in der BRD erhobene Anklage vorgelegt hatte, wurde ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht in der Republik Öster- reich zugesprochen und ein Auslieferungsverbot festgelegt (Auslieferungsasyl) und somit das Verlangen der Behörde zurückgewiesen.

 

                                                                      

 

Nachstehend die wichtigsten Passagen der Gerichtsentscheidung :
   

 

Im übrigen stellt die belangte Behörde in der Gegenschrift klar, 
sie habe nicht angenommen, daß der Aufenthalt des Beschwerde-
führers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder 
Sicherheit gefährde, sondern daß er den in Art. 8 Abs. 2 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ge-
nannten öffentlichen Ruhe und Ordnung zuwiderlaufe. Soweit die
belangte Behörde in diesem Zusammenhang argumentiert, dem
Begriff der nationalen Sicherheit sei auch das Vertrauen zur
österreichischen Innen -/ Außenpolitik "im Verhältnis zu benach-
barten und anderen demokratischen Staaten westlicher Prägung"
zuzuordnen, das mit Grund beeinträchtigt werden könnte, wenn
dem Beschwerdeführer bei der Sachlage der Aufenthalt im Bundes-
gebiet behördlich gestattet und nicht mit der bekämpften Maßnah-
me verboten werde,
  so ist ihr zu entgegnen, daß es sich bei der Straftat, deretwegen der Beschwerdeführer in der Bundesrepu- blik Deutschland angeklagt wurde, um ein Delikt handelt, des- sentwegen er nach bestehenden Vorschriften nicht ausgeliefert werden darf. Sohin kann das Vertrauen der von der belangten Behörde genannten Staaten zu österreichischen Innen- und Außenpolitik nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß Österreich in solchen Fällen kein Aufenthaltsverbot erläßt.

Die Richtigkeit der Behauptung, daß die durch den Ost-West-Konflikt in Mitleidenschaft gezogene österreichische Bevölkerung dem Aufent- halt des Beschwerdeführers in Österreich kein Verständnis entgegen  bringe, kann dahinstehen, weil der von der Behörde daraus gezogene Schluß, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei „mit dem Interessen der Ruhe und Ordnung nicht in Einklang zu bringen“, nicht nachvoll- ziehbar ist."

  usw.

  Wien, am 3. Dezember 1992
Dr.  J a b l o n e r

für die Richtigkeit 
der Ausführung                             
(Stempel)
         Dr. Widmann