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Verfahrenshindernis bei völkerrechtswidriger Entführung ?

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   Eine Vorlage, d.h. eine Überprüfung des Entführungsfalles Löffler in Hinblick auf ein mögliches Verfahrenshindernis für einen Strafprozess vor dem HOLG in Hamburg wäre auch für die Rechtswissen- schaft von grundsätzlichem Interesse gewesen. Die Rechtsauffassung zum Verfahrenshindernis ist das letzte mal in der BRD durch zwei Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus dem Jahr 1985 und 1986 vorgegeben worden. Nun unterliegt das Völkerrecht und das Völkergewohn- heitsrecht einem Wandel und Wilske weist in seiner Dissertation „ Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen" (Universität Tübingen; s. Literatur) mit seiner intensiven Untersuchung der weltweiten Spruchpraxis und der weltweiten Meinungsbildung bis in die jüngste Zeit darauf hin, dass dieser Wandel in den verschiedensten Staaten für das BVerfG Anlass wäre, seine bisherige Auffassung zu überprüfen und zu korrigieren.

   Das deutsche BVerfG hat nämlich 1985/86 die Auffassung vertreten, dass „ keine allgemeine Regel des Völkerrechts bestehe, derzufolge die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Person gehindert sei, die unter der Verletzung der Gebietshoheit eines fremden Staates in den Gerichtsstaat verbracht wurde." Weiter heißt es : „ Die Staatenpraxis zeige, dass Gerichte es nur dann allgemein ablehnten, ein Strafverfahren gegen einen völkerrechtswidrigen Entführten zu betreiben, wenn der durch die Entführung verletzte Staat protestieret und die Rückgabe des Entführten gefordert habe". Das BVerfG war darüber hinaus der Auffassung, dass ein Verfahrenshindernis unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips oder des Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes könne allenfalls in „extrem gelagerten Ausnahmefällen" greifen. - Es scheint, dass schon das Vorliegen eines (nationalen) Haftbefehls den extrem gelagerten Ausnahmefall ausschließt.

   Auch noch 1994 äußerte sich das BVerfG in einem Verfahren, bei dem es allerdings um einen Lockspitzeleinsatz ging, im gleichen Sinne. In Deutschland gilt trotz der teilweise sehr heftigen Kritik in der rechtswissenschaftlichen Literatur der Grundsatz „male captus, bene detentus". Allerdings hatte aber die Entführung des französischen Ex- Oberst von München nach Frankreich 1964 im deutschen Bundestag eine erregte Debatte ausgelöst und die BRD hatte bei der französischen Regierung – wenn auch zu spät – protestiert. In der deutschen Rechtsprechung hinterließ das aber keine Spuren.

   Folgt man – unabhängig von sonstiger Kritik - der Untersuchung an der Universität Tübingen von St. Wilske (s. oben), so war Mitte der 90- ziger Jahre die Beurteilung der Staatenpraxis durch das BVerfG nicht mehr haltbar, zumindest wäre bei einem Anlassfall eine gründliche Überprüfung der bisherigen Spruchpraxis des BVerfG durch das Gericht selbst angebracht gewesen. Ein solcher Anlassfall hätte der Entführungsfall Löffler sein können, wenn das Oberlandesgericht in Hamburg gemäß dem Grundgesetz Art. 100 Abs. 2 das BVerfG eingeschaltet hätte. Wie schon erwähnt, ist das nicht geschehen.