|
Eine Vorlage, d.h. eine Überprüfung des
Entführungsfalles Löffler in Hinblick auf ein mögliches
Verfahrenshindernis für einen Strafprozess vor dem HOLG in Hamburg wäre
auch für die Rechtswissen- schaft von grundsätzlichem Interesse gewesen.
Die Rechtsauffassung zum Verfahrenshindernis ist das letzte mal in der BRD durch
zwei Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus dem
Jahr 1985 und 1986 vorgegeben worden. Nun unterliegt das Völkerrecht und das
Völkergewohn- heitsrecht einem Wandel und Wilske weist in seiner
Dissertation „ Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre
Rechtsfolgen" (Universität Tübingen; s. Literatur)
mit seiner intensiven Untersuchung der weltweiten Spruchpraxis und der
weltweiten Meinungsbildung bis in die
jüngste Zeit darauf hin, dass dieser Wandel in den verschiedensten
Staaten für das BVerfG Anlass wäre, seine bisherige Auffassung zu
überprüfen und zu korrigieren.
Das deutsche BVerfG hat nämlich 1985/86 die Auffassung vertreten, dass
„ keine allgemeine Regel des Völkerrechts bestehe, derzufolge die
Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Person gehindert sei, die
unter der Verletzung der Gebietshoheit eines fremden Staates in den
Gerichtsstaat verbracht wurde." Weiter heißt es : „ Die
Staatenpraxis zeige, dass Gerichte es nur dann allgemein ablehnten, ein
Strafverfahren gegen einen völkerrechtswidrigen Entführten zu betreiben,
wenn der durch die Entführung verletzte Staat protestieret und die
Rückgabe des Entführten gefordert habe". Das BVerfG war darüber
hinaus der Auffassung, dass ein Verfahrenshindernis unter dem
Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips oder des Art. 1 Abs. 1 des
Grundgesetzes könne allenfalls in „extrem gelagerten
Ausnahmefällen" greifen. - Es scheint, dass schon das Vorliegen eines
(nationalen) Haftbefehls den extrem gelagerten Ausnahmefall ausschließt.
Auch noch 1994 äußerte sich das BVerfG in einem Verfahren, bei dem es
allerdings um einen Lockspitzeleinsatz ging, im gleichen Sinne. In
Deutschland gilt trotz der teilweise sehr heftigen Kritik in der
rechtswissenschaftlichen Literatur der Grundsatz „male captus, bene
detentus". Allerdings hatte aber die Entführung des französischen Ex-
Oberst von München nach Frankreich 1964 im deutschen Bundestag eine
erregte Debatte ausgelöst und die BRD hatte bei der französischen
Regierung – wenn auch zu spät – protestiert. In der deutschen
Rechtsprechung hinterließ das aber keine Spuren.
Folgt man – unabhängig von sonstiger Kritik - der Untersuchung an
der Universität Tübingen von St. Wilske (s. oben), so war Mitte der 90-
ziger Jahre die Beurteilung der Staatenpraxis durch das BVerfG nicht mehr
haltbar, zumindest wäre bei einem Anlassfall eine gründliche
Überprüfung der bisherigen Spruchpraxis des BVerfG durch das Gericht
selbst angebracht gewesen. Ein solcher Anlassfall hätte der
Entführungsfall Löffler sein können, wenn das Oberlandesgericht in
Hamburg gemäß dem Grundgesetz Art. 100 Abs. 2 das BVerfG eingeschaltet
hätte. Wie schon erwähnt, ist das nicht geschehen.
|
|