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Staatenimmunität

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   Die Staatenimmunität will einen Staat und seine Amtsträger vor der Gerichtsbarkeit anderer Staaten schützen. Diese "Schutzvorschrift" hat ihre historischen Wurzeln der Literatur nach in der Zeit des Dreißigjährigen Krieges, also aus einer Zeit als viele Kleinstaaten die Landkarte Europas kennzeichneten.  

   Bei genauerer Betrachtung handelt es sich heute, nach einigen Jahrhunderten, bei dieser „Schutzvorschrift“ im Völkerrecht um eine komplexe Materie, die hier nicht erschöpfend behandelt werden kann. Eine grobe Klassifi- zierung kann z.B. danach vorgenommen  werden, ob staatliches Handeln zivilrechtliche und/ oder strafrechtliche Folgen auslösen kann. Schon bei dieser einfachen Betrachtung stellt man fest, dass es eine allumfassende Staatenimmunität, auch wenn man sie auf die Immunität bezogen auf amtliches Handeln, also auf Immunität für Amtsträger eingrenzt, nicht mehr gibt. Es gibt vielmehr eine Vielzahl von Ausnahmebestimmungen. Einzelheiten und Ausnahmebestimmungen sind nur in Einzelfällen in multi- oder bilateralen Verträgen zwischen den Staaten geregelt (s. unten). Völkervertraglich sind die Ausnahmen von der Staatenimmunität bisher im Gegensatz zur diplomatischen oder konsularischen Immunität keineswegs eindeutig normiert. 

  Einige spektakuläre Einzelfälle aus der jüngsten Zeit, bei denen es um die Auslieferung von ehemaligen Staats- oberhäuptern ging (z. B. der Fall Pinochet) und die zur Zeit kontroverse Diskussion zwischen der Europäischen Union (EU) und den USA über die Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes, aber auch innerhalb der EU die Kontroverse zwischen Griechenland und Deutschland wegen der SS-Massaker im 2. Weltkrieg in Distomo und die damit zusammenhängenden Entschädigungen für griechische Bürger zeigen, dass das Institut der Staaten- immunität oder bisherige Abkommen zur Staatenimmunität weiter modifiziert oder in Teilen sogar aufgehoben wer- den müssen. 

Es hat viele Jahrzehnte gedauert, aber es kristallisiert sich immer mehr die Auffassung heraus, dass es bei schweren Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen für Amtsträger bis hin zu Staatsoberhäuptern keine Immunität und damit auch keinen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung mehr gibt, soweit diese Verbrechen oder Beteiligungen daran individuell zurechenbar ist. (Eine völlig andere Frage ist, inwieweit und unter welchen Voraus- setzungen klassische Militäreinsätze zur Verfolgung von Straftaten bzw. Straftätern, z. B. sogenannten Terroristen, erlaubt sind oder nicht).

   Sollte es sich herausstellen, dass die gewaltsame Verbringung von Dr. Löffler von Österreich nach Deutschland mit dem Vorsatz oder bedingten Vorsatz ihn der Freiheit zu berauben, durchgeführt wurde, so gehört diese Tat mit Sicherheit - wenn auch an einer Einzelperson ausgeübt - in die Kategorie der Kapitalverbrechen und schweren Menschenrechtsverstöße. Lässt man den strafrechtlichen Aspekt beiseite, handelt es sich nach Auffassung der Republik Österreich um einen rechtswidrigen Akt und nach der Auffassung von Wilske (s. Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen) auf jeden Fall um einen Verstoß gegen Art. 5 (1) der europäischen Menschen- rechtskonvention.

   Der Deutsche Bundestag hat am 22. Januar 1990 das "Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität" ratifiziert. Auf dieses ca. 30 Jahre alte Gesetz, das 41 Artikel umfasst und 21 Aus- nahmetatbestände normiert, beruft sich u.a. die BRD und lehnte am 1. Juli 1998 – 4 Jahre nach dem Vorfall - das Rechtshilfeersuchen des U- Richters beim Landesgericht  Salzburg, d.h. die Einvernahme der des Menschenraubs beschuldigten deutschen Polizeibeamten, die Dr. Löffler am 25. Juli 1974 gewaltsam von Österreich nach Deutsch- land verbrachten, durch ein deutsches Gericht ab (s. auch Rechtshilfeersuchen)