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Die Staatenimmunität will einen
Staat und seine Amtsträger vor der Gerichtsbarkeit anderer Staaten schützen.
Diese "Schutzvorschrift" hat ihre historischen Wurzeln der
Literatur nach in der Zeit des Dreißigjährigen Krieges, also aus einer
Zeit als viele Kleinstaaten die Landkarte Europas kennzeichneten.
Bei genauerer Betrachtung handelt es sich heute,
nach
einigen Jahrhunderten, bei dieser „Schutzvorschrift“ im Völkerrecht
um eine komplexe Materie, die hier nicht erschöpfend behandelt werden
kann. Eine grobe Klassifi- zierung kann z.B. danach vorgenommen werden, ob
staatliches Handeln zivilrechtliche und/ oder strafrechtliche Folgen
auslösen kann. Schon bei dieser einfachen Betrachtung stellt man fest,
dass es eine allumfassende Staatenimmunität, auch wenn man sie
auf die Immunität bezogen auf amtliches Handeln, also auf Immunität
für Amtsträger eingrenzt, nicht mehr gibt. Es gibt vielmehr eine
Vielzahl von Ausnahmebestimmungen. Einzelheiten und Ausnahmebestimmungen sind nur in Einzelfällen in multi- oder bilateralen
Verträgen zwischen den Staaten geregelt (s. unten). Völkervertraglich
sind die Ausnahmen von der Staatenimmunität bisher im Gegensatz zur
diplomatischen oder konsularischen Immunität keineswegs eindeutig
normiert.
Einige spektakuläre Einzelfälle aus der jüngsten Zeit, bei
denen es um die Auslieferung von ehemaligen Staats- oberhäuptern ging
(z. B. der Fall Pinochet) und die zur Zeit kontroverse Diskussion
zwischen der Europäischen Union (EU) und den USA über die Einrichtung
eines Internationalen Strafgerichtshofes, aber auch innerhalb der EU die
Kontroverse zwischen Griechenland und Deutschland wegen der SS-Massaker
im 2. Weltkrieg in Distomo und die damit zusammenhängenden Entschädigungen
für griechische Bürger zeigen, dass das Institut der Staaten- immunität
oder bisherige Abkommen zur Staatenimmunität weiter modifiziert oder in
Teilen sogar aufgehoben wer- den müssen.
Es hat viele Jahrzehnte
gedauert, aber es kristallisiert sich immer mehr die Auffassung heraus,
dass es bei schweren Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen für
Amtsträger bis hin zu Staatsoberhäuptern keine Immunität und damit
auch keinen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung mehr gibt, soweit
diese Verbrechen oder Beteiligungen daran individuell zurechenbar ist.
(Eine völlig andere Frage ist, inwieweit und unter welchen Voraus-
setzungen klassische Militäreinsätze zur Verfolgung von Straftaten
bzw. Straftätern, z. B. sogenannten Terroristen, erlaubt sind oder
nicht).
Sollte es sich herausstellen, dass die gewaltsame
Verbringung von Dr. Löffler von Österreich nach Deutschland mit dem
Vorsatz oder bedingten Vorsatz ihn der Freiheit zu berauben, durchgeführt
wurde, so gehört diese Tat mit Sicherheit - wenn auch an einer
Einzelperson ausgeübt - in die Kategorie der Kapitalverbrechen und
schweren Menschenrechtsverstöße. Lässt man den strafrechtlichen
Aspekt beiseite, handelt es sich nach Auffassung der Republik Österreich
um einen rechtswidrigen Akt und nach der Auffassung von Wilske (s. Die völkerrechtswidrige
Entführung und ihre Rechtsfolgen) auf jeden Fall um einen Verstoß
gegen Art. 5 (1) der europäischen Menschen- rechtskonvention.
Der Deutsche Bundestag hat am 22. Januar 1990 das
"Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über
Staatenimmunität" ratifiziert. Auf dieses ca. 30 Jahre alte
Gesetz, das 41 Artikel umfasst und 21 Aus- nahmetatbestände normiert,
beruft sich u.a. die BRD und lehnte am 1. Juli 1998 – 4 Jahre nach dem
Vorfall - das Rechtshilfeersuchen des U- Richters beim Landesgericht
Salzburg, d.h. die Einvernahme der des Menschenraubs beschuldigten
deutschen Polizeibeamten, die Dr. Löffler am 25. Juli 1974 gewaltsam
von Österreich nach Deutsch- land verbrachten, durch ein deutsches
Gericht ab (s. auch Rechtshilfeersuchen)
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