| Bei einer genaueren Betrachtung ist die Rechtshilfe zwischen
beiden Staaten seitens der BRD nicht gänzlich ver- weigert worden,
sondern erst abgebrochen worden, als es um die Vernehmung der beschuldigten
deutschen Polizei- beamten ging, denn die Sta Traunstein
(BRD) hat anfangs durchaus das Vernehmungsprotokoll eines deut- schen Zollbeamten
nach Salzburg übermittelt.
Der Hintergrund dieser Vorgehensweise auf deutscher
Seite ist klar, denn ohne die Einvernahme der beschul- digten deutschen
Polizeibeamten, also der eigentlichen Täter, ist eine Fortsetzung des
Strafverfahrens, die Er- stellung einer Anklage und eine
Hauptverhandlung beim LG Salzburg nicht möglich, da jedem Beschuldigten
dazu vorher das rechtliche Grehör eingeräumt werden muss. Dazu kann es
aber nicht kommen, wenn die bayerische Justiz den deutschen Beamten
keine Ladung zur Vernehmung zukommen lässt. Das Einrede der
Staatenimmunität dient also dazu die Fortsetzung des Strafverfahrens
gegen die deutschen Beamten beim LG Salzburg zu verhindern bzw. zu
blockieren.
Diese Verhaltensweise der BRD ist im
Rechtshilfeverkehr zwischen Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland mehr als ungewöhnlich und durchsichtig. Die BRD will ihre
Beamten schützen, selbst dann, wenn der Verdacht eines
Kapitalverbrechens im Raum steht. Die vielbeschworene Wertegemeinschaft
innerhalb der Staaten des Europarates und der Europäischen Union wird
hintenangestellt, um eine mögliche internationale Blamage der
Bundesrepublik - das wäre ein Schuldspruch gegen die deutschen
Polizeibeamten durch das LG Salzburg - zu ver- hindern.
Die Berufung der BRD auf die Staatenimmunität im
Rechtshilfeverkehr zwischen Staaten des Europarates ist auch Gegenstand
einer Anfrage im Deutschen Bundestag gewesen (s. auch Staatenimmunität
u. Deutscher Bun- destag). Die deutsche
Bundesregierung musste zugeben, dass sich die BRD bisher "soweit
feststellbar" noch nie auf diese Einrede berufen hat. Sie
behauptet, dass diese nicht ihre, sondern die Entscheidung des
Amtsgerichts Laufen sei. Das kann nach der Aktenlage aber nicht sein.
Wie oben dargestellt hat das Amtsgericht Laufen die Entscheidung bzgl.
der Rechtshilfe von der Bundesregierung eingeholt und war selbst nur als
"Poststelle" auf dem Wege zum LG Salzburg tätig.
Es stellt sich auch grundsätzlich die
Frage, ob die BRD nicht schon in dem Moment auf die Einrede der Staate-
nimmunität verzichtet
hat, als die Sta Traunstein zumindest ein Vernehmungsprotokoll eines deutschen
Zollbeam- ten nach Salzburg übermittelt hat.
Unter den gegebenen Umständen
hat der U- Richter das Strafverfahren beim LG Salzburg (vorerst) nach §
412 der österr. StPO stillgelegt. Die Verjährung ist damit
weiter unterbrochen und sollte sich die Situation ändern, kann das
Strafverfahren jederzeit fortgesetzt werden.
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