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 Bei einer genaueren Betrachtung ist die Rechtshilfe zwischen beiden Staaten seitens der BRD nicht gänzlich ver- weigert worden, sondern erst abgebrochen worden, als es um die Vernehmung der beschuldigten deutschen Polizei- beamten ging, denn  die Sta Traunstein (BRD) hat anfangs durchaus das Vernehmungsprotokoll eines deut- schen Zollbeamten nach Salzburg übermittelt.

   Der Hintergrund dieser Vorgehensweise auf deutscher Seite ist klar, denn ohne die Einvernahme der beschul- digten deutschen Polizeibeamten, also der eigentlichen Täter, ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens, die Er- stellung einer Anklage und eine Hauptverhandlung beim LG Salzburg nicht möglich, da jedem Beschuldigten dazu vorher das rechtliche Grehör eingeräumt werden muss. Dazu kann es aber nicht kommen, wenn die bayerische Justiz den deutschen Beamten keine Ladung zur Vernehmung zukommen lässt. Das Einrede der Staatenimmunität dient also dazu die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen die deutschen Beamten beim LG Salzburg zu verhindern bzw. zu blockieren.

   Diese Verhaltensweise der BRD ist im Rechtshilfeverkehr zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland mehr als ungewöhnlich und durchsichtig. Die BRD will ihre Beamten schützen, selbst dann, wenn der Verdacht eines Kapitalverbrechens im Raum steht. Die vielbeschworene Wertegemeinschaft innerhalb der Staaten des Europarates und der Europäischen Union wird hintenangestellt, um eine mögliche internationale Blamage der Bundesrepublik - das wäre ein Schuldspruch gegen die deutschen Polizeibeamten durch das LG Salzburg - zu ver- hindern.

   Die Berufung der BRD auf die Staatenimmunität im Rechtshilfeverkehr zwischen Staaten des Europarates ist auch Gegenstand einer Anfrage im Deutschen Bundestag gewesen (s. auch Staatenimmunität u. Deutscher Bun- destag). Die deutsche Bundesregierung musste zugeben, dass sich die BRD bisher "soweit feststellbar" noch nie auf diese Einrede berufen hat. Sie behauptet, dass diese nicht ihre, sondern die Entscheidung des Amtsgerichts Laufen sei. Das kann nach der Aktenlage aber nicht sein. Wie oben dargestellt hat das Amtsgericht Laufen die Entscheidung bzgl. der Rechtshilfe von der Bundesregierung eingeholt und war selbst nur als "Poststelle" auf dem Wege zum LG Salzburg tätig.

Es stellt sich auch grundsätzlich die Frage, ob die BRD nicht schon in dem Moment auf die Einrede der Staate- nimmunität verzichtet hat, als die Sta Traunstein zumindest ein Vernehmungsprotokoll eines deutschen Zollbeam- ten nach Salzburg übermittelt hat.

   Unter den gegebenen Umständen hat der U- Richter das Strafverfahren beim LG Salzburg (vorerst) nach § 412 der österr. StPO stillgelegt. Die Verjährung ist damit weiter unterbrochen und sollte sich die Situation ändern, kann das Strafverfahren jederzeit fortgesetzt werden.