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Der Untersuchungsrichter (U-Richter) beim Landesgericht
Salzburg (LG Salzburg) hat nach der Eröffnung des Strafverfahrens am 2.
August 1995 gegen die drei deutschen Polizeibeamten die weiteren
Ermittlungen zu führen und u. a. auf dem Wege der Rechtshilfe über die
zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das zuständige Amtsgericht in
Deutschland die Aussagen möglicher weiterer (deutscher) Zeugen sowie der beschuldigten
Beamten der bayerischen Grenzpolizei einzuholen.
Grundlage für diese Vorgehensweise ist das europäische
Rechtshilfeabkommen. Da sich der Vorfall an der Grenze zu Bayern abspielte
ist in Deutschland die Staatsanwaltschaft Traunstein bzw. das Amtsgericht
Laufen zuständig.
Der U-Richter des LG Salzburg stand zu Beginn dieser
Tätigkeit zuerst mit dem Staatsanwaltschaft (Sta) in Traunstein in
Verbindung, da dieser ebenfalls auf deutscher Seite Ermittlungen
eingeleitet, später aber einge- stellt hat. Die Sta Traunstein hatte sogar
zuerst um Rechtshilfe in Österreich nachgesucht und ihr wurden die
Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei Salzburg übermittelt. Die Sta
Traunstein hat auch einen deutschen Zeugen, es war ein deutscher
Zollbeamter, der den Vorfall vor Ort beobachtet hatte, selbst aber nicht
tätig ge- worden ist, einvernommen und das Vernehmungsprotokoll an den U-
Richter in Salzburg geschickt.
Als der U-Richter beim LG Salzburg aber auch um die
Vernehmungsprotokolle der beschuldigten deutschen Beamten bat, wurden die
"Schotten dicht gemacht". Der U- Richter erhielt lediglich eine
schriftliche Stellung- nahme der Beamten, die diese schon vor dem
Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg abgegeben hatten.
Eine
persönliche Stellungnahme ersetzt aber sowohl nach der StPO in
Deutschland als auch in Österreich keine Einvernahme. Natürlich hätten
die deutschen Beamten bei einer Vernehmung als Beschuldigte die Aussage
ver- weigern dürfen, aber auch das hätte zu Protokoll genommen werden
müssen. Die deutschen Beamten wurden also von der bayerischen Justiz
nicht geladen und dementsprechend wurde auch kein Vernehmungsprotokoll er-
stellt.
Der U-Richter beim LG Salzburg stellte daraufhin am
20.06.1996 ein Rechtshilfeersuchen an das zuständige Amtsgericht Laufen
(Bayern) mit der Bitte, die beschuldigten deutschen Polizeibeamten zu
vernehmen. Mehr- malige Nachfragen und Ersuchen um eine Antwort blieben
vorerst ohne Reaktion aus Deutschland , bis dann das Amtsgericht Laufen am
15.05.1997 mitteilte, " das Rechtshilfeersuchen ist nunmehr dem
Bundesmini- sterium der
Justiz zur Genehmigung vorgelegt worden. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Das
Rechts- hilfeersuchen konnte
bislang noch nicht erledigt wer- den."
Am 1.07.1998 (!) teilte dann schließlich das Amtsgericht Laufen dem
U- Richter in Salzburg mit, dass die am 20.06.1996 angeforderte
Rechtshilfe nach Auffassung der damaligen Bundesregierung der BRD dem
Grundsatz der Staatenimmunität widersprechen würde. Die Rechtshilfe
wurde also durch die deutsche Bundesregierung abgelehnt.
Ungeachtet dessen stellte der U- Richter beim LG Salzburg am 7.
April 2000 abermals ein Rechtshilfeer- suchen an das Amtsgericht Laufen.
Dieses Rechtshilfeersuchen wird nachstehend gezeigt, ebenso die Antwort
des Präsidenten beim Landesgericht Traunstein vom 10. August 2000. Das
Ergebnis: Die Bundesrepublik Deutschland verweigert die Rechtshilfe.
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