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Ablauf der Rechtshilfe

  

   Der Untersuchungsrichter (U-Richter) beim Landesgericht Salzburg (LG Salzburg) hat nach der Eröffnung des Strafverfahrens am 2. August 1995 gegen die drei deutschen Polizeibeamten die weiteren Ermittlungen zu führen und u. a. auf dem Wege der Rechtshilfe über die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das zuständige Amtsgericht in Deutschland die Aussagen möglicher weiterer (deutscher) Zeugen sowie der beschuldigten Beamten der bayerischen Grenzpolizei einzuholen. 

   Grundlage für diese Vorgehensweise ist das europäische Rechtshilfeabkommen. Da sich der Vorfall an der Grenze zu Bayern abspielte ist in Deutschland die Staatsanwaltschaft Traunstein bzw. das Amtsgericht Laufen zuständig.

   Der U-Richter des LG Salzburg stand zu Beginn dieser Tätigkeit zuerst mit dem Staatsanwaltschaft (Sta) in Traunstein in Verbindung, da dieser ebenfalls auf deutscher Seite Ermittlungen eingeleitet, später aber einge- stellt hat. Die Sta Traunstein hatte sogar zuerst um Rechtshilfe in Österreich nachgesucht und ihr wurden die Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei Salzburg übermittelt. Die Sta Traunstein hat auch einen deutschen Zeugen, es war ein deutscher Zollbeamter, der den Vorfall vor Ort beobachtet hatte, selbst aber nicht tätig ge- worden ist, einvernommen und das Vernehmungsprotokoll an den U- Richter in Salzburg geschickt.

   Als der U-Richter beim LG Salzburg aber auch um die Vernehmungsprotokolle der beschuldigten deutschen Beamten bat, wurden die "Schotten dicht gemacht". Der U- Richter erhielt lediglich eine schriftliche Stellung- nahme der Beamten, die diese schon vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg abgegeben hatten. 

Eine persönliche Stellungnahme ersetzt aber sowohl nach der StPO in Deutschland als auch in Österreich keine Einvernahme. Natürlich hätten die deutschen Beamten bei einer Vernehmung als Beschuldigte die Aussage ver- weigern dürfen, aber auch das hätte zu Protokoll genommen werden müssen. Die deutschen Beamten wurden also von der bayerischen Justiz nicht geladen und dementsprechend wurde auch kein Vernehmungsprotokoll er- stellt.

   Der U-Richter beim LG Salzburg stellte daraufhin am 20.06.1996 ein Rechtshilfeersuchen an das zuständige Amtsgericht Laufen (Bayern) mit der Bitte, die beschuldigten deutschen Polizeibeamten zu vernehmen. Mehr- malige Nachfragen und Ersuchen um eine Antwort blieben vorerst ohne Reaktion aus Deutschland , bis dann das Amtsgericht Laufen am 15.05.1997  mitteilte, " das Rechtshilfeersuchen ist nunmehr dem Bundesmini- sterium der Justiz zur Genehmigung vorgelegt worden. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Das Rechts- hilfeersuchen konnte bislang noch nicht erledigt wer- den."

   Am 1.07.1998 (!) teilte dann schließlich das Amtsgericht Laufen dem U- Richter in Salzburg mit, dass die am 20.06.1996 angeforderte Rechtshilfe nach Auffassung der damaligen Bundesregierung der BRD dem Grundsatz der Staatenimmunität widersprechen würde. Die Rechtshilfe wurde also durch die deutsche Bundesregierung abgelehnt.

   Ungeachtet dessen stellte der U- Richter beim LG Salzburg am 7. April 2000 abermals ein Rechtshilfeer- suchen an das Amtsgericht Laufen. Dieses Rechtshilfeersuchen wird nachstehend gezeigt, ebenso die Antwort des Präsidenten beim Landesgericht Traunstein vom 10. August 2000. Das Ergebnis: Die Bundesrepublik Deutschland verweigert die Rechtshilfe.